§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Fellfreunde e.V. – ein Herz für alle Felle (im folgenden „Verein“).
(2) Der Sitz des Vereins ist Solingen.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
die Förderung und Unterstützung des Tierschutzes im ln- und Ausland. Es ist sein Ziel, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, insbesondere, um Tierquälerei und Tiermisshandlungen zu verhüten. Dabei vertritt er den Tierschutzgedanken durch Aufklärung, Belehrung, Information und gutes Beispiel.
(3) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere, der im Sinne des Tierschutzgesetzes durchgeführt wird.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
(a) Planung und Durchführung von Hilfstransporten (z. B. Futtermittel und Baumaterialien), Reparatur und Auf- und Umbau von Tierheimen und Auffangstationen, sowie auch ggf. Unterstützung bei der Einrichtung der Organisationsstruktur. Dies kann allein oder in gemeinsamen Projekten und Programmen mit anderen Tierschutz fördernden Einrichtungen, Tierheimen oder Tierschutzvereinen erfolgen.
(b) Die Aufnahme und Pflege von Tieren aus nicht artgerechter Haltung im Sinne des Tierschutzgesetzes an (voraussichtliche) Endstellen und Privatpersonen. Eine Aufnahme kann auch durch Kauf des Tieres von seinem bisherigen Eigentümer erfolgen, um das Tier vor größerem Leid zu schützen. Dies gilt insbesondere für Tiere in sog. Tötungsstationen oder Anbinde-/Kettenhaltung.
(c) Die Betreuung der Tiere und Personen in den Endstellen und bei Privatpersonen über die Vermittlung hinaus.
(d) Die Sammlung von Spenden im Sinne des § 58 Nr.1 der Abgabenverordnung, die an Einzelpersonen oder Tierschutzvereine weitergegeben werden können, um diese bei der Tierschutzarbeit zu unterstützen, z.B. bei der Durchführung von Kastrationsprogrammen, Kauf von Futtermitteln oder Medikamenten, Bezahlung von Arztkosten sowie Auf- und Umbauarbeiten von Tierheimen und Auffangstationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecks des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
(4) Ein wirtschaftlicher Einsatz der Vereinsmittel ist zu gewährleisten, die Verwaltungsausgaben sind zu minimieren.
(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(6) Eine Erstattung von Aufwendungen, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit angefallen sind, kann beim Vorstand beantragt werden, wenn diese Aufwendungen ausschließlich dem Vereinszweck dienten. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto- und Telefonkosten. Die Fahrtkosten werden nach der jeweilig geltenden steuerlichen Fahrkostenpauschale abgerechnet.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

Der Beitritt des Vereins zu einem Vereinsverband ist möglich, wenn dies vom Vorstand einstimmig beschlossen wird.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins durch ihre Förderbeiträge fördern und unterstützen. Sie haben weder ein aktives Stimmrecht noch ein aktives oder passives Wahlrecht und dürfen somit nicht für Vorstandsposten kandidieren. Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die durch ihr außerordentliches, ehrenamtliches Engagement auf verantwortlicher Ebene die Vereinsarbeit aktiv unterstützen.
(2) Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Aufnahme des Mitglieds. Grundsätzlich wird jeder Antragssteller zunächst Fördermitglied. Eine aktive Mitgliedschaft kann beantragt werden aus den Reihen der Gründungsmitglieder und/oder von aktiven Helfern. Die aktive Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Zweidrittelmehrheit des Vorstandes erteilt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ein Bewerber für die Mitgliedschaft hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, das Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und Anschrift des Bewerbers enthält. Zu diesem Zweck soll das vom Verein vorgesehene Beitrittsformular verwendet werden.
(2) Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muss das Gesuch den Vermerk enthalten, dass der gesetzliche Vertreter mit dem Beitritt des Jugendlichen einverstanden ist und dem Verein für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge haftet. Der gesetzliche Vertreter hat das Aufnahmegesuch mit zu unterschreiben.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung hat der Bewerber kein Beschwerderecht, sie ist nicht anfechtbar.
(4) Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung sowie Exemplare der eventuell weiter verbindlichen Ordnungen des Vereins auszuhändigen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei nicht volljährigen Mitgliedern muss die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben sein. Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist jederzeit ohne Frist möglich, über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Im Übrigen kann der Austritt nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Bis zum wirksamen Austritt behält das Mitglied sämtliche sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche auf Rückerstattung von bereits geleisteten Beiträgen oder Spenden sind ausgeschlossen. Eine Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vorstandes wieder zurückgenommen werden.
(3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt.
(4) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge (Umlagen oder Ordnungsgelder) unterlässt. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
(5) Ein Mitglied kann bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn sich ein Mitglied einer vereinsbezogenen unehrenhaften Handlung schuldig macht, dem Ansehen des Vereins schadet oder den Zwecken und Interessen des Vereins beharrlich zuwiderhandelt.
(6) Den Antrag auf Ausschluss kann jedes aktive Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Vor dessen Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied schriftlich über den beantragten Ausschluss mit Angabe des Vorwurfs nach Art und Datum zu informieren. Dem betroffenen Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen die persönliche Anhörung des Betroffenen anordnen.
(7) Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels Einschreiben oder gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen ist, ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Betroffenen aus seiner Mitgliedschaft. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam. Eine Rückerstattung von bereits geleisteten Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge/Spenden

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(2) Der erste Jahresbeitrag ist zwei Wochen nach Zustellung der Aufnahmeentscheidung fällig; danach ist der Jahresbeitrag jeweils am 1. Februar eines jeden Jahres fällig.
(3) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge von aktiven Mitgliedern können auf jeweiligen Wunsch eines aktiven Mitglieds mit Zustimmung des Vorstands erlassen werden.
(4) Die Verteilung bzw. Zuteilung der Spendengelder auf die verschiedenen Vereinsprojekte erfolgt im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke. Der Vorstand behält sich vor, zweckbezogene Spenden ggf. innerhalb der in der Satzung definierten Projekte nach Bedarf zuzuteilen.

§ 9 Sonstige Mitgliedspflichten

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, nicht gegen die Satzung zu verstoßen und alles zu unterlassen, was den Verein schädigen könnte.
(2) Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr und möglichst innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt. Die Mitgliederversammlung kann entweder zentral an einem Ort oder in Form einer Videokonferenz stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
(a) durch Beschluss des Vorstands, bei besonders dringlichen Gegenständen, die zum Wohl des Vereins eine umgehender Beratung und Beschlussfassung erfordern;
(b) wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
(a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
(b) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage;
(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
(d) Wahl eines Ersatzvorstandsmitglieds bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes;
(e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; die Aberkennung ist nur bei einem schuldhaften und schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig;
(f) als Berufungsinstanz für Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitglieds;
(g) Satzungsänderungen;
(h) Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung; Ergänzung der Tagesordnung

(1) Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorstandsvorsitzenden.
(2) Eine Mitgliederversammlung muss durch schriftliche Benachrichtigung eines jeden Mitglieds einberufen werden. Dies kann auch per E-Mail oder Handzettel erfolgen. Die Benachrichtigung ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift zuzustellen bzw. E-Mail Adresse eines Mitglieds zu richten oder persönlich zu überreichen. Jede Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, sofern dies nicht eine Satzungsänderung betrifft. Eine Ergänzung vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Drittel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung in der Form verständigt werden, wie sie geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, benötigen eine Zweidrittelmehrheit.

§ 13 Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Eröffnung durch den Versammlungsleiter,
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
3. Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
4. Genehmigung der Tagesordnung,
5. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
6. Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr,
7. Kassenbericht,
8. Entlastung des Vorstands,
9. durch die Satzung vorgeschriebene Wahlen bzw. Nachwahlen.

§ 14 Leitung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorstandsvorsitzenden oder auch bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
(2) Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so leitet zunächst das dem Lebensalter nach älteste anwesende Mitglied die Versammlung; die Mitgliederversammlung wählt sodann mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter.

§ 15 Der Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(2) Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ändern.
(3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja- und Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung und evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse enthalten.
(4) Die Protokollführung obliegt dem Protokollführer, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(5) Es wird grundsätzlich durch Handzeichen in offener Wahl abgestimmt, es sei denn ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragen die geheime Abstimmung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(7) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(8) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5.
(9) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Die nicht in der Versammlung erschienenen Mitglieder müssen ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach der Abstimmung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
(10) Ein Antrag, der eine Satzungsänderung oder Zweckänderung betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 16 Zusammensetzung und Bildung des Vorstands

(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus drei aktiven Mitgliedern.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Alle Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(4) Anlässlich der Wahl des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren; die Kassenprüfer bleiben so lange im Amt, bis neue Kassenprüfer gewählt wurden. Wiederwahlen sind zulässig. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, jährlich vor jeder Mitgliederversammlung die Kassenführung und die Buchführung des Vorstandes zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Jede Prüfung ist in den Büchern zu vermerken und mit der Unterschrift der Kassenprüfer zu versehen.
(5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet spätestens mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wählt der verbliebene Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der regulären Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 17 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
(a) die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung;
(b) Die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
(c) die Vorbereitung einer ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung;
(d) die Erstellung des Jahresberichts;
(e) die Prüfung der Wirksamkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie deren Ausführung.
(2) Bei ordnungsgemäßer Führung hat die Mitgliederversammlung über die Entlastung zu beschließen.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer 4/5-Mehrheit.
(2) Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen Tasso e.V. zu, ersatzweise einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

§ 19 Rechtsstreitigkeiten

(1) Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern sollen vereinsintern und im gegenseitigen Einvernehmen geklärt werden.
(2) Ist dies nicht möglich, so muss eine außergerichtliche Einigung im Rahmen einer Mediation versucht werden.
(3) Nach Scheitern einer Mediation, darf eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden.

§ 20 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins Fellfreunde e.V. ist Solingen.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 22 Schlussbestimmung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Eine unwirksame Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vereinszweck entspricht. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich bei der Anwendung der Satzung Lücken in den satzungsmäßigen Regelungen ergeben.
(3) Eine unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Satzung vom 15. November 2014
Andrea Hellmuth
Andrea McKenzie
Natalie Niermann
Guido Richter
Ulrike Erdmann-Brocker
Carola Horlemann
Marietheres Kaiser
Verena Priller
Petra Vrenken-Niermann